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Nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes vom 2.3.2004
(AZ: 1 BvR 784/03) benötigt ein Heiler, der die Selbstheilungskräfte
des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen
stellt, keine Heilpraktikererlaubnis.
Der Heiler muss seine Patienten aber schriftlich darauf hinweisen,
dass seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht
ersetzt. Hiermit weise ich ausdrücklich darauf hin, dass
eine
Reiki-Behandlung der Anregung der Selbstheilungskräfte dient,
nicht aber die ärztliche Diagnose und Behandlung eines Arztes,
Heilpraktikers, Psychiaters oder Psychotherapeuten ersetzen kann.
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