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Nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes vom 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) benötigt ein Heiler, der die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert und dabei keine Diagnosen stellt, keine Heilpraktikererlaubnis.

Der Heiler muss seine Patienten aber schriftlich darauf hinweisen, dass seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt. Hiermit weise ich ausdrücklich darauf hin, dass eine
Reiki-Behandlung der Anregung der Selbstheilungskräfte dient, nicht aber die ärztliche Diagnose und Behandlung eines Arztes, Heilpraktikers, Psychiaters oder Psychotherapeuten ersetzen kann.

 

Hinweis: Eine Reiki-Anwendung dient der Anregung der Selbstheilungskäfte,
ersetzt jedoch nicht die Diagnose und Behandlung bei einem Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeuten!